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OGH: Videoüberwachung zum Zweck der Beweissicherung unzulässig

Videoüberwachung

Mit Urteil vom 24.5.2018 zu 6 Ob 16/18y hat der Oberste Gerichtshof (OGH) ausgesprochen, dass die Videoüberwachung zum Zweck, Beweismittel für einen Zivilrechtsstreit zu gewinnen, nicht gerechtfertigt ist. Die Entscheidung basierte noch auf der alten Rechtslage der §§ 50a ff DSG 2000. Seit 25.5.2018 wird die Thematik „Videoüberwachung“ in den §§ 12f DSG unter dem Titel „Bildverarbeitung“ geregelt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt brachten die Beklagten zwei Videokameras an ihrem Haus an, die eine identifizierende und dauernde Überwachung im jeweiligen Blickwinkel ermöglichten. Die Kläger befanden sich ausschließlich dann im Blickwinkel der Kameras, wenn sie auf dem Servitutsweg auf dem Grundstück der Beklagten entlang gingen oder mit Fahrzeugen vorbeifuhren, hielten oder parkten bzw die nicht von der Dienstbarkeit umfasste Flächen des Grundstücks der Beklagten in Anspruch nahmen. Die Videokameras wurden primär zum Zweck der Gewinnung von Beweismittel für mehrere zwischen den Parteien anhängige Verfahren installiert. Die Kläger monierten die unzulässige Errichtung der Videokameras aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen, behaupteten eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte und begehrten die Entfernung der Kameras.

Der OGH gab der Ansicht der Kläger als Revisionswerber Folge, wonach eine Beweissicherung kein rechtmäßiger Zweck im Sinne der Bestimmungen zur Videoüberwachung darstellt und auch keiner der taxativ geregelten Zulässigkeitsgründe für die Videoüberwachung gegeben ist (vgl § 50a Abs 4 DSG 2000). Für die Verwertbarkeit von Aufnahmen einer privaten Videoüberwachung als Beweismittel in einem Zivilprozess sei aus der Unzulässigkeit einer Videoüberwachung jedoch nichts abzuleiten.

Mit dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 ist nunmehr ausdrücklich die Videoüberwachung bei Vorliegen „privater Dokumentationsinteressen“ als Zulässigkeitsgrund vorgesehen (vgl § 12 Abs 3 Z 3 DSG). Daraus kann allerdings, insbesondere vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, keine Grundlage für die anlasslose Dokumentation personenbezogener Daten zur potentiellen Gewinnung von Beweismittel in Rechtsstreitigkeiten abgeleitet werden (vgl dazu auch Kunnert in Bresisch/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG (2018) Seite 135).

 

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